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Die außerklinische Intensivpflege kommt nicht zur Ruhe. Erst in der vergangenen Woche erhielt die Redaktion beatmetleben Kenntnis über die schleppende Zusammenarbeit zwischen Intensivpflegedienst auf der einen Seite sowie den Kranken- und Pflegekassen im Freistaat Thüringen. Hier wendete sich ein Pflegedienst in einem Schreiben an den Landesverband der Kranken- und Pflegekassen Thüringen mit folgendem Inhalt:
„Seit dem 01. Januar 2008 besteht zwischen uns der Vertrag über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege gemäß § 132 a Absatz 2 SGB V sowie zur Versorgung mit Haushaltshilfe gemäß § 132 Absatz 1 SGB V für den Freistaat Thüringen.
Seit dieser Zeit sichern wir die orts- und bürgernahe Versorgung Ihrer Versicherten und sind spezialisiert im Bereich der außerklinischen Intensivpflege, also auf die Versorgung von Versicherten, die künstlich beatmet werden oder die eine Trachealkanüle haben und bei denen es kann es jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen kann.
Patienten, die außerklinische Intensivpflege benötigen, wurden bisher im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt. Durch das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass die außerklinische Intensivpflege eine eigene Leistung ist (§ 37c SGB V).
Grundlage für die Verordnung ist seit 1. Januar 2023 die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Bei der Verordnung muss eine Erhebung des Entwöhnungspotenzials vorliegen und ein Behandlungsplan erstellt werden – beides neue ärztliche Aufgaben. Für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege sowie für Erhebung und Behandlungsplan gelten seit 1. Januar 2023 neue Formulare (Ergebnis der Erhebung: Formular 62A, Verordnung: Formular 62B, Behandlungsplan: Formular 62C). Durch eine Übergangsregelung darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 weiterhin auf dem Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.
Nun haben uns bereits mehrere Vertragsärzte mitgeteilt, dass sie trotz vorliegender Genehmigung nicht auf Basis der neuen Formulare die Leistung der außerklinischen Intensivpflege verordnen werden. Art, Inhalt, Umfang und Dauer der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen sind allerdings vom behandelnden Vertragsarzt unter Beachtung der Regelungen des § 92 Abs. 7 SGB V und des § 27 BMV-Ä sowie auf der Grundlage des jeweils geltenden Leistungsverzeichnisses für die häusliche Krankenpflege zu verordnen. Für die Zeit ab dem 31.10.2023 tritt an Stelle des Muster 12, die Verordnung nach Muster 62 A-C der Anlage 2 BMVÄ.
Aufgrund der „Verweigerung“ haben wir uns bereits an unsere Vertragspartner, ihre Mitgliedskassen, gewandt. Leider ohne Erfolg.
Da wir in keiner vertraglichen Beziehung mit den verordnenden Ärzten stehen, fehlt uns jegliche Handhabe. Aus diesem Grund wenden wir uns nunmehr an Sie mit der Bitte Ihre Vertragsärzte auf den übernommen Versorgungsauftrag hinzuweisen. Ohne die erforderliche Verordnung werden wir an der Versorgung unserer Patienten und der Erfüllung unseres Versorgungsauftrages gehindert.“