Freie Pflegekräfte unterliegen Sozialversicherungspflicht

Die Kanzlei HK2-Rechtsanwälte informiert derzeit darüber, dass Pflegefachkräfte in Heimen und Pflegeeinrichtungen selbst dann keine freien Mitarbeiter sind, wenn sie dort nur unregelmäßig arbeiten. Sie unterliegen somit der Sozialversicherungspflicht. Diese Aussage bezieht sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2019 (Az. u. a. B 12 R 6/18 R).

Inwieweit freie Pflegefachkräfte sozialversicherungspflichtig sind, ist seit Jahrzehnten in der Diskussion. Auch wenn es in der Vergangenheit gängige Praxis war, dass diese Personen zumindest als Nebentätigkeit an Wochenenden beziehungsweise nur für kurze Einsatzzeiträume als Selbstständige in Einrichtungen tätig waren, ist diese Praxis von Gerichten bislang überwiegend nicht akzeptiert worden.

Aufgrund der jüngsten Entscheidung des Bundessozialgerichts wird diese Form der Einsätze vermutlich weitgehend der Vergangenheit angehören. Eine Beschäftigung dieser Personen ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, dürfte eine strafbare Handlung darstellen und führt zu hohen Nachzahlungen in der Sozialversicherung. Ein Ausweg für die Fortsetzung von Kurzeinsätzen könnte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung liegen.

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