Ziel des Pflegekompetenzgesetzes (PKG) ist es – mit Blick auf die Herausforderungen der Akut-und Langzeitpflege und den steigenden Bedarf an pflegerischen Leistungen – die vielfältigen Kompetenzen und Potenziale der Pflegefachpersonen stärker zu nutzen.
Das PKG sieht unter anderem vor, dass Pflegefachpersonen künftig neben Ärztinnen und
Ärzten selbständig weitergehende Leistungen als bisher und insbesondere – abgestuft nach
der jeweils vorhandenen Qualifikation – selbstständig erweiterte heilkundliche Leistungen in
der Versorgung erbringen können und Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege-
Leistungen einschließlich der für diese Maßnahmen benötigten Hilfsmittel selbstständig
veranlassen können. Die näheren Einzelheiten sollen hierzu in einem Rahmenvertrag zwischen den Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und unter Beteiligung der Vereinigungen der Träger von stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 SGB XI vereinbart werden.
Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erachten es für sehr wichtig, die Kompetenz der Pflegefachpersonen zu stärken und zu
erweitern und begrüßen dies zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung auch im Bereich der Verordnung von Leistungen der Häuslichen Krankenpflege und von Hilfsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen künftig Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in ihrer Arbeit entlasten und die Versorgung der Versicherten erleichtern wird, indem zusätzliche Arztbesuche vermieden werden und die Pflegefachpersonen, die in der Regel einen tieferen Einblick in die Versorgungssituation der Versicherten besitzen, diese Aufgabe im Rahmen ihrer Qualifikation direkt übernehmen können.
Als äußerst kritisch ist hingegen zu sehen, dass in dem vorliegenden Referentenentwurf die
vorgesehene Kompetenzerweiterung der Pflegefachpersonen ausschließlich in einem Rah-
menvertrag auf Ebene der Vertragspartner geregelt werden soll und nicht in den einschlägigen Richtlinien durch den G-BA. Die Kompetenzerweiterung der Pflege könnte von der Expertise und der etablierten Entscheidungspraxis des G-BA insbesondere im Hinblick auf das für Pflegefachpersonen vorgesehene Verordnungsrecht in der vertragsärztlichen Versorgung sowie auf deren Tätigkeit im Rahmen der häuslichen Krankenpflege profitieren. Die Schaffung von zwei parallelen Regelungswerken zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege und Hilfsmitteln lässt erhebliche kompetenzrechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten und inhaltliche Überschneidungen mit den etablierten Richtlinien-Regelungen des G-BA erwarten. Jedenfalls aber hätten die vorgesehenen Reglungen eine Umkehr der Normenhierarchie und eine Schwächung der Vertretung von Interessen der Patientinnen und Patienten zur Folge. Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nehmen entsprechend der Betroffenheit des G-BA zu dem zugrundeliegenden Referentenentwurf im nachfolgenden Umfang Stellung. Zu weiteren Aspekten wird aufgrund einer allenfalls mittelbaren Betroffenheit des G-BA auf eine Stellungnahme verzichtet.
Zur Stellungnahme geht es hier.