Zur Ermittlung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit Bedarf an außerklinischer Intensivpflege aufkommen muss, hat der Medizinischen Dienst Bund (MD Bund) im September 2023 Kostenabgrenzungs-Richtlinien nach § 17 Abs. 1b SGB XI erlassen. Diese wurden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 22. November 2023 befristet bis zum 31. März 2025 genehmigt.
Nach aktuellen Rückmeldungen von Versicherten bei Verbänden der Selbsthilfe, stellen die Kostenabgrenzungs-Richtlinien häuslich versorgte Pflegebedürftige mit AKI-Bedarf durch veränderte Vergütungsstrukturen in der ambulanten Pflege und mangelnde Rechtsklarheit der Kostenabgrenzungsrichtlinien zunehmend vor unzumutbare Herausforderungen.
Rechtzeitig vor dem Auslaufen der Befristung haben die unterzeichnenden Verbände ihre Problemanzeigen und Forderungen an den MD Bund und das BMG geschickt und diese zur Berücksichtigung bei der anstehenden Prüfung und gegebenenfalls Überarbeitung der Kostenabgrenzungs-Richtlinien aufgefordert.
Hier sind die Problemanzeigen und Forderungen der Verbände im Wortlaut:
Kostenabgrenzungs RL aus Sicht der Versicherten