Kein Anspruch auf durchweg gleichen Pflegedienst

Das Sozialgericht Münster entschied, dass ein Versicherter keinen Anspruch auf eine durchgängige Durchführung der Versorgung durch den gleichen Pflegedienst hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für ein mehrfach behindertes Kindes (beispielsweise Absaugen der oberen Atemwege) in einem Umfang von fünfzig Stunden die Woche bewilligt. Der bisherige Pflegedienst kündigte den Versorgungsvertrag mit der Krankenkasse für Ende Juni 2019 und machte eine weitere Pflegetätigkeit von einer höheren Bezahlung abhängig. Daraufhin wurde von Seiten der Eltern vorsorglich gerichtlicher Rechtsschutz eingelegt, mit dem Ziel, die Krankenkasse zur Weiterversorgung mit dem bisherigen Pflegedienst auch über Juni 2019 hinaus zu verpflichten.

Der Antrag wurde abgelehnt, da zwei andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste ebenfalls in der Lage seien, die Intensivpflege des Kindes ab Juli 2019 sicherzustellen. Der bisherige Pflegedienst habe in der Vergangenheit mehrere Pflegepersonen eingesetzt und es sei keine persönliche Bindung zu einer bestimmten Pflegeperson erkennbar, die einem Wechsel des Pflegedienstes entgegenstehen könnte. Bei einem solchen Sachverhalt sei der Krankenkasse der Wechsel von einem teureren hin zu einem preiswerteren Pflegedienst zu ermöglichen, auch um den Interessen der anderen Versicherten zu genügen. (S17KR1206/19ER)

Eine Entscheidung, die bei der betroffenen Familie zu Bestürzung und bei vielen anderen in der außerklinischen Intensivpflege zumindest zu sorgenvollem Stirnrunzeln führen dürfte.

Weitere Informationen: www.justiz.nrw.de

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